Satzung

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

(1) Der am 04.12.1947 in Weiden wiedergegründete Club führt den Namen „Auto- und Motorradclub Weiden und Umgebung im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Weiden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)  Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck & Ziele

(1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet der Förderung des Motorsports, der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Mit Schriften, Vorträgen und Schulungen will er die Verkehrsteil-nehmer fortbilden und die Verkehrserziehung pflegen. Insbesondere soll die Erziehung der Jugend zu verkehrsgerechtem und partnerschaftlichem Verhalten gefördert werden.

(4) Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff. der Abgabenordnung ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitglieder-versammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

(2)  Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

(2) Der Gau-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Stimmliste.

b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

d) Berichte von Referenten.

e) Entlastung des Vorstandes.

f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer)

g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

h) Anträge

i) Verschiedenes

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a) über Satzungsänderungen

b) über Dringlichkeitsanträge

c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d) über Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangen oder wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.

a) entfällt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.1999

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden

2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Sportleiter

4. dem Schatzmeister

5. dem Schriftführer

(2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.

(4) Der Vorstand vertritt gemäß § 26 BGB den Club gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder gemeinsam.

(5) Der Beirat besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, von denen je zwei von den auswärtigen Gruppen entsandt werden. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in kraftfahrttechnischen, sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufgaben zu unterstützen und den Vorstand in Organisationen und bei Behörden zu vertreten, soweit der Vorstand diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beirat wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Beirats beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Beirates aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.

(6) An den Sitzungen des Beirates nimmt der Vorstand teil und hat das gleiche Stimmrecht wie die Beiratsmitglieder.

(7) Der Syndikus des Ortsclubs ist berechtigt, an den Vorstands- und Beiratssitzungen teilzunehmen und ist zu ihnen zu laden.

(8) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

(9) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

 

§ 11a Ehrenrat

(1) Ehrenräte sind Mitglieder des AMC Weiden e. V. Der Ehrenrat besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, es können ihm noch zwei weitere Mitglieder angehören. Die Mitglieder dürfen der Vorstandschaft des Clubs nicht angehören. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt.

(2) Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm von der Vorstandschaft übertragenen Aufgaben. Insbesondere ist der Ehrenrat zuständig, darüber zu entscheiden, ob ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Weiterhin hat der Ehrenrat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu unterstützen und den Ortsclub nach außen hin zu vertreten, insbesondere bei kulturellen Veranstaltungen des Clubs. Der Ehrenrat hat das Recht, an allen Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft des Clubs teilzunehmen und ist hierzu so zu laden, wie die Beiräte. Der Ehrenrat hat die Pflicht, jährlich mindestens einmal zusammenzutreten, zu dieser Sitzung ist die Vorstandschaft des Clubs einzuladen.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens müssen ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclub kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen des Clubs der Ortsverkehrswacht 92637 Weiden e. V. zu übereignen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Weiden.

 

Weiden, den 19. Februar 1992

 

Geändert am 06. März 1996

Geändert am 10. Juli 1999